Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Juni 2019

1. Geltungsbereich, Gültigkeit

  1. 1.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen von LEFO – Institut für Lebensmittel und Umwelt GmbH (nachfolgend LEFO genannt) mit ihrem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nach­folgend AGB genannt).
  2. 1.2 Mit Erteilen des Auftrags an LEFO gelten deren AGB als durch den AG anerkannt, sofern ihnen nicht im Auftrag ausdrücklich, schriftlich widersprochen ist. Wird diesen AGB seitens des AG in einem Auftrag schriftlich widersprochen, umfasst der Widerspruch ausschließlich den betreffenden Auftrag und entfaltet keinerlei Wirkung auf weitere Aufträge des AG in Ver­gangenheit, Gegenwart oder Zukunft.
  3. 1.3 Für laufende Verträge erhalten die AGB oder Änderungen der AGB ihre Gültigkeit mit schriftlicher Mitteilung an den AG, sofern der AG trotz Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht inner­halb von vier Wochen nach Mitteilung der AGB oder Änderungen der AGB widerspricht.
  4. 1.4 AGB vom AG entfalten keine Rechtswirkungen.
  5. 1.5 Jede Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform.
  6. 1.6 Zur Vereinbarung von Abweichungen von diesen AGB ist auf seiten von LEFO ausschließlich die Geschäftsführung berechtigt.
  7. 1.7 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, verbleiben die restlichen Teile in weitest möglichem Umfang als wirksam bestehen.

2. Leistungen

  1. 2.1 Die Leistungen von LEFO umfassen Laborleistungen, Begutachtungen, Beratung, gutachterliche Stellungnahmen und AG-orientierte Forschung.
  2. 2.2 Art und Umfang der Leistungen von LEFO ergeben sich aus der Auftragsbestätigung durch LEFO.
  3. 2.3 Für sämtliche Vereinbarungen, einschließlich Nachträge, Änderungen und Nebenabreden, gilt die Schriftform.
  4. 2.4 LEFO behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung vor.
  5. 2.5 Leistungen von LEFO stellen in keinem Fall Rechtsberatung oder eine Rechtsauskunft dar.
  6. 2.6 LEFO ist nicht verpflichtet auf Erkenntnisse hinzuweisen, die sich während der Bearbeitung des Auftrags des Kunden ergeben, die aber außerhalb des beauftragten Prüfumfangs liegen.
  7. 2.7 Eine vertragliche Beziehung durch Vertrag oder rechtsgültigen, von LEFO bestätigten Auftrag entsteht ausschließlich zwischen AG und LEFO. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen.

3. Termine und Fristen

  1. 3.1 Termine und Fristen für Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch LEFO bindend.
  2. 3.2 Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten und Kooperationspartner von LEFO ihrerseits eingegangene Verpflichtungen einhalten.
  3. 3.3 Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versor­gungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von LEFO nicht zu vertretende Störungen bei LEFO, deren Lieferanten oder Kooperationspartnern, sowie deren Folgen befreien LEFO für die Dauer ihres Auftretens von der Leistungspflicht.
  4. 3.4 Im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Leistung wird LEFO den AG hierüber unverzüglich informieren.

4. Vergütung

  1. 4.1 LEFO hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die erbrachten Leistungen. Die Vergütung wird auf Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses von LEFO festgelegt.
  2. 4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

5. Zahlungsbedingungen

  1. 5.1 Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar.
  2. 5.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. 5.3 Falls besondere Umstände dies rechtfertigen, kann LEFO eine Leistung von einer Vorauszahlung abhängig machen. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung trotz Fristsetzung nicht geleistet, ist LEFO zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.
  4. 5.4 Wird ein Insolvenzantrag über das Vermögen des AG gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für LEFO ein sofortiges Recht, vom Vertrag zurückzutreten und auf Schadensersatz.

6. Pflichten des Auftraggebers

  1. 6.1 Proben oder Materialien müssen vom AG in geeignetem Zustand bei LEFO angeliefert werden, damit die Bearbeitung des Auftrags ohne vermeidbaren Mehraufwand möglich ist.
  2. 6.2 Der Kunde muss sicherstellen, dass von den LEFO übergebenen Proben keine Gefahren für Personal und Eigentum von LEFO ausgehen.
  3. 6.3 Der AG haftet LEFO und ggf. geschädigten Dritten gegenüber für alle Schäden, die ihnen trotz sachgerechter Handhabung durch die Proben des AG entstehen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für mangelhafte Verpackung und ungenügende Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.
  4. 6.4 Der AG hat ggf. nicht im Angebot enthaltene Kosten für die Beseitigung von Proben als Sondermüll oder Gefahrstoff zu tragen.

7. Haftung und Verjährung

  1. 7.1 LEFO haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
  2. 7.2 Der Pflichtverletzung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von LEFO ist die ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleichgestellt.
  3. 7.3 Für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LEFO unter Beschränkung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
  4. 7.4 Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
  5. 7.5 Es gilt die gesetzliche Verjährung.

8. Gewährleistung

  1. 8.1 Die sachgerechte und unbeschadete Anlieferung von Materialproben zur Untersuchung liegt in der alleinigen Verantwortung des AG, außer es erfolgt eine Probenahme durch LEFO.
  2. 8.2 LEFO erbringt seine Leistungen nach den zur Zeit des Auftrags anerkannten Regeln der Technik mit der branchenüblichen Sorgfalt.
  3. 8.3 Der AG kann als Gewährleistung Nacherfüllung verlangen.
  4. 8.4 Chemisch-physikalische Analysen, gutachterliche Tätigkeiten, Bewertungen und Schlussfolgerungen können nicht immer fehlerfrei, genau und zielführend sein. Insofern kann LEFO trotz angemessener Sorgfalt nicht dafür garantieren, dass alle Resultate stets korrekt und vollständig zutreffend sind.
  5. 8.5 Sofern LEFO nicht ausdrücklich vom AG mit der Erstellung eines Prüfplans für Begutachtung und/oder Analytik unter Festlegung einer präzisen Reichweite beauftragt wurde, oder wenn der AG nicht den Ausführungen und Empfehlungen von LEFO bezüglich einer Fragestellung folgt, liegt es vollständig außerhalb der Verantwortung von LEFO, wenn die Reichweite der von LEFO erbrachten Leistungen für den AG unzureichend oder unangemessen ist.
  6. 8.6 Falls der AG in Angelegenheiten von Bedeutung auf Leistungen von LEFO vertrauen will, ist der AG in jedem Fall zuvor verpflichtet, die von LEFO übermittelten Leistungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu überprüfen.
  7. 8.7 Mangel behaftete Leistungen von LEFO muss der AG unverzüglich, schriftlich reklamieren. Einwendungen gegen den Inhalt von Prüfberichten und Gutachten sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und genau zu spezifizieren. Werden innerhalb von zwei Wochen keine Einwendungen erhoben gilt die von LEFO erbrachte Leistung als durch den AG gebilligt.
  8. 8.8 Sollte eine Nacherfüllung innerhalb einer nach billigem Ermessen erforderlichen Frist fehlschlagen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche des AG unter Beschränkung auf das oben unter „Haftung und Verjährung“ dieser AGB festgelegte Maß.

9. Vertraulichkeit

  1. 9.1 LEFO verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Auftrag erarbeitet wurden, ausschließlich dem AG oder vom AG benannten Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
  2. 9.2 Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, sofern sie nicht allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind. Ebenso sind Informationen von der Vertraulichkeit ausgenommen, die LEFO bereits bekannt waren, oder ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht von Dritten an LEFO weitergegeben wurden.
  3. 9.3 LEFO behandelt Informationen über den AG, die aus anderen Quellen, als vom AG stammen, zwischen LEFO und dem AG vertraulich.
  4. 9.4 Anspruch des AG auf die Nennung einer Informationsquelle von LEFO über den AG besteht nicht. Die Informationsquelle wird ohne deren schriftliche Zustimmung nicht an den AG mitgeteilt.

10. Urheberrechtsschutz und Veröffentlichungen

  1. 10.1 Die Veröffentlichung von vollständigen und unveränderten Gutachten, Prüfberichten und anderen schriftlichen Ausarbeitungen von LEFO, deren Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung ist ausschließlich im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszwecks gestattet.
  2. 10.2 Jede auszugsweise Veröffentlichung, Verwendung, Vervielfältigung und Verbreitung von Gutachten, Prüfberichten und anderen schriftlichen Ausarbeitungen von LEFO bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von LEFO.
  3. 10.3 Jede Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Prüfberichten und anderen schriftlichen Ausarbeitungen von LEFO zu Werbe- oder sonstigen Geschäftszwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von LEFO. Das Gleiche gilt für die in Zusammenhang mit einer Dienstleistung von LEFO erfolgende werbende Verwendung des Namens LEFO in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten.
  4. 10.4 Nach Abschluss eines Auftrags behält LEFO das Recht, die Ergebnisse seiner Tätigkeiten in anonymisierter, nicht auf den AG zurückführbarer Weise, zu nutzen und zu veröffentlichen, sofern hiervon keine LEFO bekannten, legitimen Interessen des AG beeinträchtigt werden können.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. 11.1 Die Rechtsbeziehung zwischen AG und LEFO unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. 11.2 Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. 11.3 Gerichtsstand ist Ahrensburg.